Satzung

Satzung des Deutschen Verbandes Forstlicher Forschungsanstalten (DVFFA)

 

§ 1 Name und Sitz

Der nicht rechtsfähige Verein führt den Namen Deutscher Verband Forstlicher Forschungsanstalten (DVFFA). Er hat seinen Sitz am Dienstort des jeweiligen Präsidenten des DVFFA.

 

§ 2 Aufgaben

Der DVFFA hat folgende Aufgaben:

  1. Förderung der Forschung auf den Gebieten der Forst- und Holzwissenschaften.
  2. Information über Forschungsfragen und Forschungsvorhaben sowie Förderung der Kooperation unter den Mitgliedern.
  3. Förderung der Verbreitung von Forschungsergebnissen.
  4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Praxis und Politik.
  5. Vertretung der Interessen der forst- und holzwissenschaftlichen Forschung im ganzen sowie der einzelnen Mitglieder gegenüber
    5.1   der Öffentlichkeit,
    5.2   den Behörden u.ä. Dienststellen der Regierungen des Bundes und der Länder in der Bundesrepublik Deutschlands,
    5.3   anderen Vereinen, Gesellschaften oder Körperschaften mit entsprechender Aufgabenstellung des In- und Auslandes,
            insbesondere dem Internationalen Verband Forstlicher Forschungsanstalten (IUFRO).
  6. Mitwirkung bei Organisations- u.a. Fachfragen in Forschung und Lehre.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle forstlichen Forschungsinstitutionen in der Bundesrepublik Deutschland sein. Das sind die Forschungsanstalten für Forst- und Holzwissenschaften, die forstlichen Versuchsanstalten, die Institute und entsprechende Forschungseinrichtungen der forstwissenschaftlichen Fakultäten und Fachbereiche der Universitäten sowie andere Institutionen auf den Gebieten der Forst- und Holzwissenschaften.

2. Jede Institution gemäß Ziffer 1 kann Mitglied des Verbandes sein, soweit für sie ein Beitrag entrichtet wird. 

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch die Austrittserklärung mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten spätestens vier Wochen vor Ende des laufenden Geschäftsjahres oder durch Ausschluss aus wichtige Grund durch die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss ist Zweidrittelmehrheit notwendig.

 

§ 4 Organe

Die Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Arbeitsgemeinschaften.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedsinstitutionen. Diese entsenden stimmberechtigte Vertreter. – Jede organisatorische Einheit, für die ein Beitrag gezahlt wird, hat eine Stimme. – Die Stimmberechtigung kann durch schriftliche Ermächtigung übertragen werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Präsidenten mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 

3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten vertreten ist. Ein Beschluss kann auf schriftlichem Wege mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst werden. 

4. Ein Drittel der Stimmberechtigten kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten verlangen. 

5. Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist und Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, so ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen; dabei ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmberechtigten erforderlich. 

6. Über die Mitgliederversammlungen werden Ergebnisprotokolle gefertigt.

 

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten, von denen mindestens einer Mitglied einer Universität und mindestens einer Mitglied einer anderen Institution sein sollte.  

2. Präsident und Vizepräsidenten werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 

3. Der Präsident führt die Geschäfte des Verbandes und wird dabei von den Vizepräsidenten unterstützt. 

4. Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten bei dessen Verhinderung.

5. Präsident und Vizepräsidenten können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit auch während einer Wahlperiode abberufen werden.

 

§ 7 Arbeitsgemeinschaften

1. Angehörige von Mitgliedsinstitutionen, die gemeinsame Forschungsinteressen haben, können sich zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen.

2. Jede Arbeitsgemeinschaft muss durch einen Obmann vertreten sein.

3. Die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft ist dem Präsidenten des Verbandes durch den Obmann anzuzeigen. 

4. Zu Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften ist der Vorstand einzuladen; Niederschriften über Sitzungen und Tagungen sind ihm zuzuleiten.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2. Für die Übergangszeit wird das laufende Geschäftsjahr 1974/75 über den 31.03. bis zum 31.12.1975 verlängert.

 

§ 9 Finanzierung und Haushalt

1. Die erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls durch Zuschüsse von dritter Seite aufgebracht. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge je Stimmberechtigten entscheidet die Mitgliederversammlung.  

2. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung auf und legt beide der Mitgliederversammlung zur Genehmigung und Entlastung vor. 

3. Der Vorstand übt seine Tätigkeit auf Grund seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise aus. Er erstrebt insbesondere keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Das Vermögen des Verbandes bleibt zweckgebunden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 10 Auflösung des Verbandes

1. Für den Beschluss über die Auflösung des Verbandes durch die Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens Zweidrittel der Stimmberechtigten und eine Mehrheit bei der Abstimmung von Dreiviertel der Anwesenden erforderlich. – Wenn für die Auflösung eine schriftliche Abstimmung erforderlich wird, müssen Dreiviertel aller Stimmberechtigten für die Auflösung stimmen.

2. Für die Beschlussfassung über die Verwendung etwaigen Vermögens des Verbandes im Falle der Auflösung gelten die Vorschriften des Absatzes 1. Das Vermögen muss dabei gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der forst- und holzwissenschaftlichen Forschung, zugeführt werden. Besondere Zweckbestimmungen von Zuwendungen sind dabei zu beachten.

 

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27. Februar 1975 in Kraft. – Damit tritt die Satzung des Deutschen Verbandes Forstlicher Forschungsanstalten vom 23.06.1951 mit Änderungen vom 19.04.1955 außer Kraft.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 1975 in Mainz.

 

Der Vorstand:

 

gez. Wiebecke                                     gez. Lamerdin                             gez.  Kramer

        Präsident                                     1. Vizepräsident                          2. Vizepräsident